Wichtige Informationen
Für weitere Einzelheiten lesen Sie bitte die nachstehenden Angaben.
Die folgenden Richtlinien und Vorschriften beziehen sich auf alle europäischen juristischen Personen von J.P. Morgan
Qualitative Analyse zur bestmöglichen Ausführung gemäß MiFID II
Gemäß den Anforderungen der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (2014/65/EU) und den entsprechenden technischen Regulierungsstandards ist J.P. Morgan Bank Luxembourg S.A. (JPMBL) verpflichtet, bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit dem Grundsatz der bestmöglichen Ausführung („Best Execution“) einzuhalten. Die bestmögliche Ausführung bezieht sich auf die Art und Weise, wie Kundenaufträge ausgeführt, platziert oder weitergeleitet werden.
Eine Beschreibung der Vorgehensweise von J.P. Morgan zur Sicherstellung der bestmöglichen Ausführung oder Weiterleitung von Kundenaufträgen ist über folgenden Link abrufbar:
Dort wird erläutert, welche Strategien und Hilfsmittel JPMBL verwendet, um Transaktionen in den aufgeführten Anlageklassen auszuführen und die Qualität der Ausführung zu bewerten.
Bei Rückfragen steht Ihnen Ihr Ansprechpartner bei J.P. Morgan jederzeit gerne zur Verfügung.
Die neue Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2)
Die im 13 Januar 2018 in Kraft getretene neue Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2) ist eine Gesetzgebung der Europäischen Union (EU) mit dem Ziel, innerhalb der EU sicherere und innovative Zahlungsdienste zu fördern.
Das sollten Sie wissen
Mit der ursprünglichen PSD-Richtlinie von 2007 wurde ein EU-Binnenmarkt für Zahlungsdienste geschaffen, um grenzübergreifende Zahlungen einfacher und effizienter zu gestalten. Seit 2007 haben Änderungen und Reformen im Zahlungsverkehr auf eine Überarbeitung der ursprünglichen PSD-Richtlinie gedeutet.
Die neue Richtlinie stellt einen weiteren Schritt in Richtung einer vollständigen Harmonisierung des EU-Zahlungsverkehrsmarkts dar. Weitere Informationen über die neue Gesetzgebung und die damit verbundenen Änderungen finden Sie im Abschnitt „Häufig gestellte Fragen“ auf der Website der Europäischen Kommission.
EU-Verordnung über verpackte Anlageprodukte für Privatanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) und die Bereitstellung von wesentlichen Informationen
Mit Wirkung zum 1. Januar 2018 sieht die PRIIP-Verordnung für bestimmte Produkte die Bereitstellung von wesentlichen Informationen in einem gesonderten Dokument vor.
Diese wesentlichen Informationen sollen Ihnen dabei helfen, die Art eines Produkts und die damit zusammenhängenden Risiken, Kosten, potenziellen Gewinne und Verluste einzuschätzen. Die Basisinformationsblätter sollen Sie zudem in die Lage versetzen, die grundlegenden Merkmale eines Produkts besser zu verstehen, um den Vergleich mit anderen Produkten zu erleichtern.
Bei Rückfragen steht Ihnen Ihr Ansprechpartner bei J.P. Morgan jederzeit gerne zur Verfügung.
Devisentermingeschäfte – 6 Monate
Devisenoptionen – 3 Monate
Datenschutzerklärung, gültig ab dem 15. Juni 2020
Diese Datenschutzerklärung wird von JPMorgan Chase & Co und ihren Zweigniederlassungen, ihrer Tochtergesellschaften und ihren verbundenen Unternehmen, die in der Tabelle in Abschnitt 13 unten als Datenverantwortliche genannt sind (zusammen als „J.P. Morgan“, „wir“, „uns“ oder „unser“ bezeichnet), herausgegeben und richtet sich an natürliche Personen außerhalb unserer Organisation, mit denen wir interagieren, einschließlich Besucher unserer Websites (unsere „Websites“), Kunden, Personal von Firmenkunden sowie Drittanbietern und andere Empfänger unserer Dienstleistungen (zusammen als „Sie“ bezeichnet). Definierte Begriffe, die in dieser Datenschutzerklärungverwendet werden, sind in Abschnitt 14 unten erklärt.
Diese Erklärungkann im Laufe der Zeit geändert oder aktualisiert werden, um Änderungen unserer Prozesse in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten oder Änderungen des geltenden Rechts widerzuspiegeln. Wir empfehlen Ihnen, diese Datenschutzerklärungsorgfältig durchzulesen und diese Seite regelmäßig auf Änderungen zu prüfen, die wir gemäß den Bedingungen dieser Datenschutzerklärungvorgenommen haben könnten.
J.P. Morgan Bank Luxembourg S.A., (Frankfurt Branch)
Complaints Handling Process
Soweit der Kunde mit den von der Bank erbrachten Dienstleistungen unzufrieden ist, kann er sich neben seinen üblichen Ansprechpartnern auch an Supervisory Management, J.P. Morgan Bank Luxembourg S.A., 6 route de Treves, Senninerberg, L-2633, Luxembourg, wenden.
Die Bank hat interne Arbeitsanweisungen für die Bearbeitung von Kundenbeschwerden, die Details für den Prozess des Umgangs mit Kundenbeschwerden enthalten, entwickelt und stellt diese dem Kunden auf Anfrage gerne zur Verfügung. Die Arbeitsanweisungen für die Bearbeitung von Kundenbeschwerden sind auch auf der Webseite der Bank verfügbar. Das Recht des Kunden, eine Beschwerde an die zuständige Aufsichtsbehörde zu richten, bleibt unberührt. Wird der Beschwerde des Kunden nicht abgeholfen, kann der Kunde seine Beschwerde der Commission de Surveillance du Secteur Financier (CSSF) zur endgültigen Entscheidung vorlegen. Allerdings muss diese Beschwerde, damit sie von der CSSF bearbeitet wird, in englischer Sprache abgefasst werden.
Eine ausführliche Beschreibung des Beschwerdeverfahrens der CSSF, Kontaktinformationen und ein Blanko-Beschwerdeformular sind unter http://www.cssf.lu/en/consumer/complaints/ erhältlich.
J.P. Morgan (Suisse) SA
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Kunden
Einlagesicherung
Sind meine Einlagen durch die Einlagensicherung esisuisse geschützt?
Ja, die J.P. Morgan (Schweiz) AG ist, wie jede Bank und jedes Wertpapierhaus in der Schweiz, verpflichtet, die Selbstregulierung „Vereinbarung zwischen esisuisse und ihren Mitgliedern“ zu unterzeichnen. Die Einlagen der Kunden sind also bis zum Höchstbetrag von CHF 100‘000 pro Kunde gesichert. Als Einlagen gelten auch Kassenobligationen, die im Namen des Einlegers bei der ausgebenden Bank hinterlegt sind. Die Einlagensicherung in der Schweiz wird durch esisuisse gewährleistet und unter https://www.esisuisse.ch/de wird das System der Einlagensicherung im Detail erklärt.
Informationsbroschüre zur Offenlegung von Daten
GÜLTIG AB 7. DEZEMBER 2020
Diese Broschüre beschreibt die möglichen Szenarien, in denen JP Morgan (Suisse) SA dazu berechtigt oder dazu verpflichtet ist, bestimmte Informationen an Dritte oder verbundene Unternehmen weiterzugeben.
Die Broschüre kann von Zeit zu Zeit geändert oder aktualisiert werden, um Änderungen in unserer Geschäftspraxis bezüglich der Offenlegung von Kundendaten in der Schweiz oder im Ausland sowie Änderungen der geltenden Rechtssituation Rechnung zu tragen. Wir empfehlen Ihnen, diese Broschüre sorgfältig zu lesen und diese Seite regelmäßig zu überprüfen, um sich über alle eventuellen Änderungen zu informieren.