Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegung
Die auf dieser Seite enthaltenen Informationen beziehen sich auf die Offenlegungsverordnung (SFDR). Die nachstehenden Dokumente enthalten Informationen zu Produkten, die ökologische und/oder soziale Merkmale im Sinne von Artikel 8 SFDR fördern oder ein nachhaltiges Anlageziel im Sinne von Artikel 9 SFDR haben. Die Informationen auf dieser Seite sind für Kundinnen und Kunden der Geschäftsstellen von J.P. Morgan SE relevant, die den SFDR-Offenlegungspflichten auf Produktebene unterliegen, d. h. alle Kunden von J.P. Morgan SE mit Ausnahme der Kunden der Londoner Geschäftsstelle von JPMSE.
Worum geht es bei der Offenlegungsverordnung?
Die Regierungen und Wirtschaftsführer der Europäischen Union (EU) wollen Kapitalanreize für Projekte schaffen, die eine nachhaltigere Wirtschaft fördern und ermöglichen. Darin sehen sie eine der besten Möglichkeiten, um ihre Nachhaltigkeitsziele zu erreichen. Auch viele Investoren unterstützen dieses Ziel, doch fehlt es ihnen oft an genügend Informationen, um nachhaltige Anlageoptionen hinsichtlich der Ausrichtung auf ihre Anlageziele zu bewerten und zu vergleichen.
Der EU-Aktionsplan für ein nachhaltiges Finanzwesen umfasst eine Reihe miteinander verknüpfter Vorschriften zur Förderung nachhaltiger Investitionen. Er ist ein wichtiger Schritt, um Kapital in die nachhaltige Wirtschaft umzulenken. Ein wesentlicher Bestandteil dieses Plans ist die Verordnung der EU über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor („Offenlegungsverordnung“), die am 10. März 2021 in Kraft getreten ist. Mittlerweile wurden weitere Bestimmungen erlassen, darunter die EU-Taxonomieverordnung1, die spezifische Umweltkriterien für Wirtschaftstätigkeiten zu Investitionszwecken festlegten. Sie sind Teil der erweiterten Offenlegungspflichten gemäß der Offenlegungsverordnung und traten ab Januar 2022 in Kraft. Eine erweiterte Umwelttaxonomie und eine soziale Taxonomie werden voraussichtlich folgen.
In diesen Fragen und Antworten betrachten wir speziell die Offenlegungsverordnung, um die Bedeutung dieser weitreichenden Regelung zu erläutern und aufzuzeigen, wie sie sich auf Finanzmarktteilnehmer, Berater und Investoren gleichermaßen auswirken wird.
Was ist die Offenlegungsverordnung?
Die Offenlegungsverordnung soll es den Investoren erleichtern, zwischen den vielen nachhaltigen Anlagestrategien, die derzeit in der Europäischen Union verfügbar sind, zu unterscheiden und diese miteinander zu vergleichen. Die Offenlegungsverordnung soll für Investoren mehr Transparenz darüber schaffen, inwieweit Finanzprodukte ökologische und/oder soziale Merkmale berücksichtigen, in nachhaltige Anlagen investieren oder nachhaltige Ziele verfolgen. Diese Informationen werden inzwischen in einer standardisierteren Weise dargestellt.
Die Offenlegungsverordnung verlangt von Finanzmarktteilnehmern und Anlageberatern bestimmte Offenlegungen auf Unternehmensebene, wie sie insbesondere zwei Aspekte angehen: Nachhaltigkeitsrisiken und wesentliche nachteilige Auswirkungen. Die Offenlegungsverordnung schreibt auch eine transparente Vergütungspolitik in Bezug auf die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken vor. Darüber hinaus soll die Offenlegungsverordnung den Investoren bei der Auswahl von Produkten helfen, indem sie eine verstärkte Offenlegung vorsieht, je nachdem, inwieweit Nachhaltigkeit berücksichtigt wird.
Aus der Offenlegungsverordnung ergeben sich drei verschiedene Produktkategorisierungen:
- „Artikel 6“ Produkte berücksichtigen entweder ökologische, soziale und governancebezogene (ESG) Risikofaktoren bei ihren Anlageentscheidungen oder erklären, warum das Nachhaltigkeitsrisiko nicht relevant ist. Sie erfüllen jedoch nicht die zusätzlichen Kriterien von Strategien nach Artikel 8 oder Artikel 9.
- „Artikel 8“ Produkte fördern soziale und/oder ökologische Merkmale und können in nachhaltige Anlagen investieren, formulieren nachhaltige Anlagen jedoch nicht als ein Kernziel.
- „Artikel 9“ Produkte verfolgen ein nachhaltiges Anlageziel.
Die am 10. März 2021 in Kraft getretenen Offenlegungen gelten für mehrere Finanzprodukte, darunter Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren („OGAW“), alternative Investmentfonds („AIF“) und Portfolios mit Verwaltungsmandat.
Warum ist die Offenlegungsverordnung von Bedeutung?
Die Offenlegungsverordnung soll die Kapitalströme auf nachhaltiges Wachstum ausrichten und Kunden dabei helfen, bessere nachhaltige Anlageentscheidungen zu treffen.
Die Hauptziele der Verordnung bestehen darin, mehr Transparenz über ökologische und soziale Merkmale sowie Nachhaltigkeit auf den Finanzmärkten zu schaffen. Überdies sollen gemeinsame Standards für die Berichterstattung und Offenlegung von Informationen zu diesen Themenbereichen entstehen.
Für wen gilt die Offenlegungsverordnung und welche Arten von Produkten und Dienstleistungen sind davon betroffen?
Der Anwendungsbereich der Offenlegungsverordnung ist relativ breit und gilt für alle Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater mit Sitz in der EU. Er gilt zudem für Anlageverwalter oder Anlageberater mit Sitz außerhalb der EU, die ihre Produkte an Kunden in der EU vertreiben (oder dies beabsichtigen).
In Bezug auf Produkte gelten die Offenlegungspflichten für OGAW, AIF, Portfolios mit Verwaltungsmandat sowie für Finanzberatung (innerhalb der EU oder von einer EU-Wertpapierfirma).
Was sind Nachhaltigkeitsrisiken und wesentliche nachteilige Auswirkungen, und wie wirken sie sich auf Finanzmarktteilnehmer und Berater aus?
Um das von der Offenlegungsverordnung angestrebte Ziel eines nachhaltigeren Finanzwesens durch mehr Transparenz und einheitliche Standards zu erreichen, müssen Finanzmarktteilnehmer und Berater offenlegen, auf welche Weise sie zwei Schlüsselfaktoren berücksichtigen: Nachhaltigkeitsrisiken und wesentliche nachteilige Auswirkungen. Vorbehaltlich bestimmter Schwellenwerte müssen Finanzmarktteilnehmer ihre Richtlinien sowohl auf Firmen- als auch auf Produktebene offenlegen, während Berater erklären müssen, wie diese Faktoren in ihre Beratung einfließen.
Die Verordnung skizziert spezifische Definitionen für Nachhaltigkeitsrisiken und wesentliche nachteilige Auswirkungen:
- Nachhaltigkeitsrisiken beziehen sich auf Ereignisse oder Bedingungen in den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung, wie zum Beispiel den Klimawandel, die tatsächlich oder potenziell eine wesentliche negative Auswirkung auf den Wert einer Investition haben könnten.
- Wesentliche nachteilige Auswirkungen sind mögliche negative Auswirkungen von Anlageentscheidungen oder -beratungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren.
Größere Unternehmen (mit mehr als 500 Beschäftigten) sind verpflichtet, ab dem 30. Juni 2021 eine Erklärung zu ihren Due-Diligence-Richtlinien in Bezug auf wesentliche nachteilige Auswirkungen zu veröffentlichen und auf aktuellem Stand zu halten, wobei die Berichterstattung über wesentliche nachteilige Auswirkungen voraussichtlich Mitte 2023 beginnen wird (dies betrifft Angaben zu den wesentlichen nachteiligen Auswirkungen für das gesamte Jahr 2022).
Im Rahmen dieser Berichterstattung müssen Finanzmarktteilnehmer die wesentlichen nachteiligen Auswirkungen, die mit ihren Anlageentscheidungen und ihren diesbezüglichen Richtlinien verbunden sind, spezifischer und quantifizierbarer beschreiben, und zwar unter Bezugnahme auf Klima- und Umweltindikatoren, Indikatoren für soziale und Arbeitnehmerbelange, die Achtung der Menschenrechte sowie Korruptionsbekämpfung. Von den derzeit 64 laut Offenlegungsverordnung vorgeschriebenen Umwelt- und Sozialindikatoren, die in breitere Kategorien wie Treibhausgasemissionen, Biodiversität oder Wasser gruppiert werden können, sind 18 obligatorisch. Bei den übrigen 46 haben Anlageverwalter eine gewisse Flexibilität in Bezug auf die Angaben zu den Auswirkungen.
Hierbei ist zu beachten, dass die Aufsichtsbehörden die Offenlegungsanforderungen für wesentliche nachteilige Auswirkungen und Finanzprodukte in der Delegierten Verordnung zur Offenlegungsverordnung weiterhin überprüfen.
Welche unterschiedlichen Offenlegungsstufen wurden durch die Offenlegungsverordnung eingeführt?
Wie in Frage 1 definiert, legt die Offenlegungsverordnung im Hinblick auf nachhaltiges Investieren und ESG-Aspekte derzeit drei unterschiedliche Offenlegungsstufen für Anlageprodukte fest.
Finanzprodukte nach Artikel 6 müssen offenlegen, wie Nachhaltigkeitsrisiken in ihre Anlageentscheidungen einbezogen werden, und eine Bewertung der wahrscheinlichen Auswirkungen von Nachhaltigkeitsrisiken auf die Erträge der Finanzprodukte vornehmen.
Für Finanzprodukte nach Artikel 8 und Artikel 9 sind Angaben zu einer Vielzahl von Nachhaltigkeits- und ESG-Themen vorgesehen. Die nachstehende Tabelle enthält eine Auswahl der Themen und Elemente, die jeweils offengelegt werden müssen. Diese Liste ist jedoch nicht vollständig.
Beispiele für Themen, die in den Offenlegungen für Produkte nach Artikel 8 und Artikel 9 enthalten sind
Was ist die EU-Taxonomieverordnung und wie wirkt sie sich auf die Offenlegungsverordnung aus?
Die EU-Taxonomie ist ein grünes Klassifizierungssystem, das die Klima- und Umweltziele der EU zu Investitionszwecken in Kriterien für bestimmte Wirtschaftstätigkeiten übersetzt. Die EU-Taxonomieverordnung trat am 1. Januar 2022 in Kraft. Vorbehaltlich der Übernahme des entsprechenden technischen Regulierungsstandards der Offenlegungsverordnung in EU-Recht werden ab dem 1. Januar 2023 Elemente der Taxonomieverordnung in die Offenlegungspflichten gemäß der Offenlegungsverordnung integriert. Diese Entwicklung wird Finanzprodukte betreffen, die entweder als Artikel 8 oder Artikel 9 klassifiziert sind. Die jeweiligen Elemente der Taxonomieverordnung, die im Rahmen der Offenlegungsverordnung offengelegt werden müssen, sind nachstehend aufgeführt:
Artikel 8 Produkte, die ökologische Merkmale fördern, müssen offenlegen, ob diese Investitionen an Aktivitäten beteiligt sind, die mit der Taxonomieverordnung in Einklang stehen.
Artikel 9 Produkte, die per Definition nachhaltige Investitionen zum Ziel haben, müssen offenlegen, ob ihre nachhaltigen Investitionen an Aktivitäten beteiligt sind, die mit der Taxonomieverordnung in Einklang stehen.
1 Die Taxonomieverordnung wurde am 22. Juni 2020 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und trat am 12. Juli 2020 in Kraft. Die Verordnung legt vier übergeordnete Bedingungen fest, die eine Wirtschaftstätigkeit erfüllen muss, um als ökologisch nachhaltig zu gelten.
Regelmäßige Berichterstattung
Informationen über die gesamten nachhaltigkeitsbezogenen Auswirkungen dieses Finanzprodukts für jeden Berichtszeitraum erhalten Sie über JPMorgan Online oder durch Kontaktaufnahme mit Ihrem JPMorgan-Berater.
Website-Offenlegung
Datiert 12. Juli 2024 (Änderung der Version vom 16. Dezember 2022)
Die folgenden Aktualisierungen wurden an der Offenlegung vorgenommen:
- Zusätzliche Informationen über Datenquellen und Verarbeitung für beteiligte Unternehmen wurden aufgenommen (Abschnitt H).
- Weitere Details zu den Einschränkungen der Methoden und Daten & Erreichung des Ziels der nachhaltigen Investition (Abschnitt I & J).
- Die Titel der Abschnitte B, C, E, F, I, J, K und L wurden gemäß Art. 37 DR (EU) 2022/1288 angeglichen.
- Der aktualisierte Link verweist auf die deutschen Nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungen (Abschnitt K).
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Vorvertragliche Informationen
Änderung der Version vom 17. Juni 2024
Dieses Dokument wurde aktualisiert, um es an die vorvertragliche Offenlegungsvorlage anzupassen, wie sie durch die Verordnung vorgegeben ist.
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Regelmäßige Berichterstattung
Informationen darüber, inwieweit die ökologischen und/oder sozialen Merkmale für jeden Berichtszeitraum erfüllt sind, erhalten Sie über JPMorgan Online oder durch Kontaktaufnahme mit Ihrem JPMorgan-Berater.
Website-Offenlegung
Datiert 12. Juli 2024 (Änderung der Version vom 16. Dezember 2022)
Die folgenden Aktualisierungen wurden an der Offenlegung vorgenommen:
- Aktualisierte Zusammenfassung mit den Hauptpunkten aus den nachfolgenden Abschnitten (Abschnitt a).
- Informationen darüber, wie wir die guten Governance-Praktiken der Unternehmen bewerten, in die investiert wird (Abschnitt d).
- Zusätzliche Details zur Verarbeitung für die Überwachung ökologischer oder sozialer Merkmale (Abschnitt f).
- Offenlegung des Anbieters, den wir für SFDR-Kennzeichnungen verwenden, und des Anteils geschätzter Daten (Abschnitt h).
- Prozess zur Datenerhebung, falls SFDR-Kennzeichnungen von Anbietern nicht verfügbar sind, was wiederum Einschränkungen mildert (Abschnitt i).
- Zusätzliche Informationen zu unseren Due-Diligence-Prüfungen (Abschnitt j).
- Die Titel der Abschnitte (b), (c), (e), (g), (i), (j), (k) und (l) entsprechen den vorgeschriebenen Formulierungen des Art. 24 DR (EU) 2022/1288.
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Vorvertragliche Informationen
Änderung der Version vom 17. Juni 2024
Dieses Dokument wurde aktualisiert, um es an die Web-Offenlegungsvorlage anzupassen, wie sie durch die Verordnung vorgegeben ist.
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Die folgenden Aktualisierungen wurden an der Offenlegung vorgenommen:
- Aktualisierte Zusammenfassung mit den Hauptpunkten aus den nachfolgenden Abschnitten (Abschnitt a).
- Informationen darüber, wie wir die guten Governance-Praktiken der Unternehmen bewerten, in die investiert wird (Abschnitt d).
- Zusätzliche Details zur Verarbeitung für die Überwachung ökologischer oder sozialer Merkmale (Abschnitt f).
- Offenlegung des Anbieters, den wir für SFDR-Kennzeichnungen verwenden, und des Anteils geschätzter Daten (Abschnitt h).
- Prozess zur Datenerhebung, falls SFDR-Kennzeichnungen von Anbietern nicht verfügbar sind, was wiederum Einschränkungen mildert (Abschnitt i).
- Zusätzliche Informationen zu unseren Due-Diligence-Prüfungen (Abschnitt j).
- Die Titel der Abschnitte (b), (c), (e), (g), (i), (j), (k) und (l) entsprechen den vorgeschriebenen Formulierungen des Art. 24 DR (EU) 2022/1288.
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- Informationen darüber, wie wir die guten Governance-Praktiken der Unternehmen bewerten, in die investiert wird (Abschnitt d).
- Zusätzliche Details zur Verarbeitung für die Überwachung ökologischer oder sozialer Merkmale (Abschnitt f).
- Offenlegung des Anbieters, den wir für SFDR-Kennzeichnungen verwenden, und des Anteils geschätzter Daten (Abschnitt h).
- Prozess zur Datenerhebung, falls SFDR-Kennzeichnungen von Anbietern nicht verfügbar sind, was wiederum Einschränkungen mildert (Abschnitt i).
- Zusätzliche Informationen zu unseren Due-Diligence-Prüfungen (Abschnitt j).
- Die Titel der Abschnitte (b), (c), (e), (g), (i), (j), (k) und (l) entsprechen den vorgeschriebenen Formulierungen des Art. 24 DR (EU) 2022/1288.
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- Informationen darüber, wie wir die guten Governance-Praktiken der Unternehmen bewerten, in die investiert wird (Abschnitt d).
- Zusätzliche Details zur Verarbeitung für die Überwachung ökologischer oder sozialer Merkmale (Abschnitt f).
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- Prozess zur Datenerhebung, falls SFDR-Kennzeichnungen von Anbietern nicht verfügbar sind, was wiederum Einschränkungen mildert (Abschnitt i).
- Zusätzliche Informationen zu unseren Due-Diligence-Prüfungen (Abschnitt j).
- Die Titel der Abschnitte (b), (c), (e), (g), (i), (j), (k) und (l) entsprechen den vorgeschriebenen Formulierungen des Art. 24 DR (EU) 2022/1288.
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