Nachhaltiges Investieren („SI“) und Anlageansätze, die ökologische, soziale und die Unternehmensführung betreffende Ziele („ESG“) beinhalten, können mit zusätzlichen Risiken verbunden sein. Strategien für nachhaltiges Investieren, einschließlich separat verwaltete Mandate („SMAs“), Investmentfonds und börsengehandelte Fonds („ETFs“) mit ESG-Ausrichtung, können die Art und Anzahl der Anlagemöglichkeiten einschränken. Daher bleiben sie unter Umständen hinter anderen Strategien zurück, die keinen ESG- oder nachhaltigen Fokus haben. Manche Strategien mit Schwerpunkt auf bestimmten Sektoren konzentrieren sich möglicherweise stärker auf bestimmte Branchen, die gemeinsame Faktoren aufweisen und eventuell ähnlichen Geschäftsrisiken bzw. regulatorischen Belastungen unterliegen. Für Anlagen auf der Basis von Nachhaltigkeit bzw. ESG-Kriterien werden mitunter qualitative und subjektive Analysen herangezogen. Es kann nicht zugesichert werden, dass die dazu vom Anlageverwalter verwendeten Methoden oder gewonnenen Feststellungen mit den Überzeugungen und Werten des Investors übereinstimmen. Anlageverwalter können unterschiedliche Ansätze für ESG oder nachhaltiges Investieren verfolgen und Strategien anbieten, die sich im Hinblick auf das gleiche Thema von den Strategien anderer Anlageverwalter unterscheiden. ESG oder nachhaltiges Investieren ist kein einheitlich definiertes Konzept, und Bewertungen oder Ratings können je nach Datenanbieter variieren. Diese verwenden ähnliche oder unterschiedliche Filter, die auf ihrem Prozess zur Bewertung von ESG-Merkmalen beruhen. Darüber hinaus ist ein Anlageverwalter bei der Bewertung von Anlagen auf Informationen und Daten angewiesen, die möglicherweise unvollständig, ungenau oder nicht verfügbar sind. Dies könnte dazu führen, dass der Verwalter die ESG- bzw. nachhaltige Investitionsbilanz einer Anlage falsch einschätzt.
Da sich die nachhaltigen Finanzvorschriften noch im Wandel befinden und auf bestimmte Gerichtsbarkeiten zugeschnittene Gesetze entwickelt werden, die aufsichtsrechtliche Kriterien für eine „nachhaltige Anlage“ oder „ESG“-Anlage festlegen, wird es wahrscheinlich zu gewissen Abweichungen in Bezug auf die regulatorische Bedeutung dieser Begriffe kommen. Dies ist bereits in der Europäischen Union der Fall, wo beispielsweise gemäß der Verordnung (EU) (2019/2088) über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor („SFDR“) bestimmte Kriterien erfüllt sein müssen, damit ein Produkt als „nachhaltige Anlage“ eingestuft werden kann. Sofern nicht anders angegeben, sind alle Verweise auf „nachhaltiges Investieren“ oder „ESG“ in diesem Material nur als Verweise auf unsere intern entwickelten Kriterien zu verstehen und beziehen sich nicht auf die regulatorische Definition einer bestimmten Gerichtsbarkeit.
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